
Alkohol am Steuer - Welche Strafen drohen
Der Einfluss von Alkohol am Steuer auf das Fahrverhalten und die Reaktionsfähigkeit ist durch umfangreiche Untersuchungen belegt. Welche Menge auf welchen Organismus genau wirkt, hängt im Wesentlichen vom Körpergewicht ab, weshalb dieses – unterschieden zwischen Männern und Frauen – als Grundlage der Berechnung eines möglichen Restalkoholwertes verwendet wird. Diese Berechnung, die durchgeführt werden kann, falls kein Alkoholmessgerät zur Hand ist, setzt die genaue Kenntnis der aufgenommenen Alkoholmenge innerhalb einer bestimmten Zeitspanne voraus.
Alkohol am Steuer: Die Auswirkungen
Der im Blut vorhandene Restalkohol wird in Promille angegeben und in seinen Wirkungen relativ exakt definiert. Unabhängig vom individuellen Selbstbeherrschungsvermögen treten in Bezug auf die Reaktionsfähigkeit folgende Wirkungen ein:
- ab 0,3‰: Beeinträchtigung des Sehfeldes
- ab 0,5‰: Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit
- ab 0,8‰: Einengung des Gesichtsfeldes (Tunnelblick)
- ab 1,0-1,5‰: Sprach-und Handlungsschwierigkeiten sowie erhöhte Risikobereitschaft
- ab 2,0‰: starke Koordinationsschwierigkeiten
- ab 2,5‰: Bewusstseinstrübung, Doppelsehen
- ab 3,5‰: lebensbedrohlicher Zustand
Der Gesetzgeber hat entsprechend die rechtlichen Konsequenzen für Alkoholfahrten direkt am nachweisbaren Blutalkoholgehalt festgemacht, mit Ausnahme des Bereiches unter 0,5‰, der ohne Unfall oder Zeichen von Fahruntüchtigkeit folgenlos bleibt. Die rechtlichen Konsequenzen reichen von Geldstrafen über Punkte in Flensburg bis zu Führerschein-und Fahrerlaubnisentzug sowie Gefängnisstrafen. Der Unterschied zwischen dem Führerscheinentzug (dem Fahrverbot) und dem Fahrerlaubnisentzug liegt im gänzlichen Erlöschen der Fahrerlaubnis im letzteren Fall, die nur durch erneute Führerscheinprüfung – nach Sperre zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren – wiedererlangt werden kann.
Strafbar ist Alkohol am Steuer
- ab 0,3‰: bei Unfällen oder Anzeichen von Fahruntüchtigkeit, Strafe: bis 7 Punkte, Führerscheinentzug, Geld- oder Freiheitsstrafe nach den §§ 316 bzw. 315c StGB
- ab 0,5‰ bis 1,00‰: bei Unfällen wie zuvor, zusätzlich Fahrerlaubnisentzug und Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren. Kommt es zu keinem Unfall und liegen auch sonst keine Anzeichen von Fahruntüchtigkeit vor, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, geahndet mit 250,- €, 4 Punkten und 1 Monat Fahrverbot, falls jedoch schon eine Eintragung in Flensburg vorliegt mit 500,- bis 750,- €, 4 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot
- ab 1,1‰: 7 Punkte in Flensburg, Entzug der Fahrerlaubnis sowie Sperre für deren Neuerteilung von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, die Freiheitsstrafe kann bis zu einem Jahr betragen, hinzu kommt eine Geldstrafe.
- ab dem Bereich von 1,1‰ ist der Fahrer in rechtlicher Hinsicht absolut fahruntüchtig. Dasselbe gilt, wenn er deutliche Anzeichen von Fahrunsicherheit zeigt, zum Beispiel Schlangenlinien fährt.
- ab 1,6‰: wie zuvor (7 Punkte, Fahrerlaubnisentzug und Sperre sowie Geld-und Freiheitsstrafe). Zusätzlich wird vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet.





